Spezialisierungen & Schwerpunkte
Folgendes können Sie abrufen – die genannten rechtsanwaltlichen Leistungen werden mit besonderer Expertise und Erfahrung angeboten:
Beratung im Gesundheitswesen
Insbesondere Kranken- und Pflegekassen sowie Dienstleister, die für diese tätig sind, können auf besondere Expertise und vertiefte Praxiserfahrungen setzen.
Krankenkassen haben eine schwierige Marktsituation, hohe Verantwortlichkeit und komplexe Aufgaben zu bewältigen. Sowohl mit als auch ohne eigene Rechtsabteilung sind Krankenkassen gut beraten, in bestimmten Angelegenheiten externe anwaltliche Unterstützung einzuholen.
Folgende Bereiche stehen dabei im Vordergrund der Beratung und Vertretung:
Sachbearbeitungsoptimierung
Die genaue Beachtung und Umsetzung des materiellen wie des Verfahrensrechts ermöglicht eine sehr effiziente Sachbearbeitung. Das setzt zum einen die Kenntnisse der einschlägigen Regelungen voraus und zum anderen das Erkennen der wesentlichen Voraussetzungen einer Regelung.
Die Erstellung von Prüfungsmustern und Schreibensvorlagen, die sich eng an die tatbestandlichen Vorgaben der einschlägigen Regelungen halten, hat sich als sehr hilfreich erwiesen.
Verfahrens- und Prozessführung
Gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern, anwaltlich vertretenen Versicherten und den Aufsichtsbehörden kann anwaltliche Unterstützung angezeigt sein. Bei den komplexen Auseinandersetzungen mit Kliniken und anderen Leistungserbringern bewährt sich qualifizierte anwaltliche Vertretung regelmäßig (vgl. auch Kosten & Nutzen).
Geschäftsrelevante Vorgänge darüber hinaus
Krankenkassen sind verpflichtet, sich über die Beitrags- und Leistungsangelegenheiten hinaus auch mit Folgendem auseinanderzusetzen:
- Insolvenzanfechtung, Geschäftsführerhaftung, Feststellung deliktischer Forderungen,
- Begegnung aufsichtrechtlicher Maßnahmen,
- (Sozial-)Datenschutz,
- Satzungs-, Selbstverwaltungs- und Verfassungsrecht der Kranken- und Pflegekassen,
- Entwicklung von Satzungs- und Ermessenleistungen,
- Umgang mit Risikostrukturausgleich, Gesundheitsfonds und Prüfungen,
- Verhältnis zu Verbänden, z.B. bei verbandlich organisierten Finanzhilfen
- Haftung bei Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- Vereinigung von Krankenkassen
- Klärung von Abrechnungsstreitigkeiten mit Leistungserbringern bzw. deren Vermeidung
Diese Vorgänge lassen sich ohne fachkundige juristische Begleitung kaum sachgerecht bearbeiten.
Vertragsberatung
Die Praxis zeigt: Vertragsausfertigungen beschreiben häufig die Hauptleistungen nicht richtig, verlieren sich in Haftungsregelungen und anderen Sekundäransprüchen oder es wird gar ganz auf eine Vertragsausfertigung verzichtet. Das Risiko späterer Auseinandersetzungen ist dadurch erheblich erhöht. Unklare Leistungsbeschreibungen führen leicht zu Konflikten über das Ob und Wie der Leistungserbringung. Solche Unklarheiten machen es dann schwierig, eine Lösung zu finden.
Beide Vertragsparteien profitieren von einer Vertragsberatung.
Dabei endet die Ausfertigung einer Vereinbarung nicht in einem unübersichtlichen Vertragswerk. Ziel ist vielmehr, Vertragsausfertigungen zu erstellen, die die Hauptleistungen exakt beschreiben, Sekundäransprüche aus Leistungsstörungen konkretisieren und im Übrigen möglichst auf gesetzliche Regelungen verweisen.
Dadurch wird bestmögliche Wirtschaftlichkeit erreicht, weil
- der Beschaffer genau erkennt, welchen Leistungsumfang er benötigt,
- die Anbieter schärfer kalkulieren und Preispotenziale voll erschlossen werden können,
- Konflikte vermieden werden,
- der Vertrag auch bei Leistungsstörungen von den Vertragsparteien ohne anwaltliche Hilfe durchgeführt werden kann.
Vergabeberatung
Vergaberecht ist komplex und fehlerträchtig. Sowohl Auftraggebern als auch Bietern ist eine qualifizierte Beratung zu empfehlen.
Markterkundung
Nur aus professioneller Markterkundung ergibt sich, welche Hauptleistungen, Nebenleistungen und Leistungsstörungen zu regeln sind. Danach ist zu entscheiden, welche Vertrags- und Vergabeformen in Betracht kommen.
Auswahl Vergabeverfahren
Schon die Auswahl des korrekten Vergabeverfahrens (z.B. Ausschreibung, wettbewerblicher Dialog, freihändige Vergabe) ist häufig schwierig abzuwägen.
Unterlagenerstellung
Das Erstellen einwandfreier Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen) ist sowohl rechtlich wie tatsächlich entscheidend. Nur hinreichend konkrete, marktgerechte, produktneutrale Leistungsbeschreibungen und –regelungen führen zu rechtssicheren und wirtschaftlichen Ergebnissen (siehe auch Vertragsberatung).
Verfahrensführung
Die Führung des Vergabeverfahrens reicht allein die Kenntnis der Vorschriften kaum aus. Neben deren Beachtung gilt es dabei, die Interessen der Beteiligten und die vergaberechtlichen Grundsätze in Einklang zu bringen.
Rügen, Nachprüfungen und Beschwerden
Das Vergaberecht sieht verschiedene Rechtsmittel im Rahmen von Vergabeverfahren vor, die regelmäßig anwaltliche Expertise erfordern.
Unterricht in Schulen
Es sollten in allen allgemeinbildenden und Berufsschulen rechtliche Grundkenntnisse vermittelt werden.
Zur Vorbereitung auf das (Berufs-)Leben kann die Schülerschaft nicht nur ein rechtsstaatliches Grundverständnis gebrauchen, sondern vor allem auch Kenntnisse des Zivilrechts. Insbesondere die Bedeutung, die Verhandlung, der Abschluss und die Gestaltung von Verträgen stoßen bei Schülerinnen und Schülern auf größtes Interesse.
Etliche Unterrichtserfahrungen haben das gezeigt.
Persönliche Laufbahn
Geboren am 23.06.1971 in Hamburg, verheiratet und 3 Kinder
Jurastudium in Hamburg und Kapstadt, Südafrika.
Master of Laws, University of Cape Town, 1999.
Rechtsanwaltszulassung seit 2002.
Tätigkeiten u.a. als Justiziar in einem mittelständischen Unternehmen, als Syndikusanwalt in einer bundesweiten Krankenkasse und als Lehrkraft an Hamburger Schulen und einer Berufsschule in Schwerin.
Mitgliedschaften:
Person
Kosten & Nutzen
Die Abrechnung von Leistungen erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach sind gegenstandswertabhängige Gebühren oder Honorarvereinbarungen vorgesehen.
Für Mandate können verbindliche Kostenvoranschläge erstellt werden. Lassen Sie sich ein Angebot unterbreiten.
Der Nutzen wird die anwaltliche Beratung bezahlt machen:
Vergabeberatung
Vergaberecht ist besser als sein Ruf. Saubere Vergabeverfahren bringen oft erstaunliche Abschlüsse. In allen bisher betreuten Vergabeverfahren hat es erhebliche Preisverbesserungen gegeben, die häufig die Erwartungen übertroffen haben.
Vertragsberatung
Klare Vertragsausfertigungen lohnen sich wirtschaftlich immer: Zum einen können Vertragsauseinandersetzung vermieden werden, die mit Kosten- und anderen Belastungen verbunden sind. Zum anderen zeigt die Praxis, dass schärfer formulierte Verträge auch schärfer kalkulierte Preise hervorbringen.
Krankenkassenberatung
Eine effiziente Sachbearbeitung ermöglicht besseren Personaleinsatz und vermeidet Auseinandersetzungen mit Versicherten und Leistungserbringern.
In Rechtsstreiten mit Leistungserbringern und anderen Sozialversicherungsträgern trägt die Kosten der Vertretung die unterlegene Partei, also regelmäßig die Gegenseite.
Bei den Geschäftsvorgängen über das Sozialversicherungsrecht hinaus können Krankenkassen erhebliche Einnahmen sichern, müssen sich dabei allerdings häufig gegen Rechtsanwälte durchsetzen. Auch hier werden die Kosten von den unterlegenen Parteien getragen.
Unterricht in Schulen
Insbesondere die Lehrerschaft für das Fach Politik, Gesellschaft und Wirtschaft wird durch Unterrichtseinheiten Rechtskunde entlastet. Die Schülerschaft erhält unmittelbar praxisrelevante Kenntnisse und die Gesellschaft qualifiziertere Schulabgänger.
Veröffentlichungen
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Überbewertung der Hinweispflicht auf Sonderkündigungsrecht bei Beitragsanpassungen gesetzlicher Krankenkassen
Kommentierung der Entscheidung SG Berlin vom 22.06.2011 - S 73 KR 1635/10 in jurisPR-SozR 17/2011 Anm. 2
-
Integrierte Versorgung durch Managementgesellschaften - auf die Vertragsgestaltung kommt es an
Kommentierung der Entscheidung des SG Marburg vom 03.08.2011 - S 12 KA 962/09 in jurisPR-SozR 20/2011 Anm. 2
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MDK einschalten oder nicht?
Kommentierung der Entscheidung SG Hamburg vom 25.07.2011 - S 6 KR 151/11 in jurisPR-SozR 3/2012 Anm. 4
-
Zum Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers für erbrachte Krankenhausleistungen - eine zusätzliche Klarstellung
Kommentierung der Entscheidung LSG Sachsen-Anhalt vom 22.06.2011 - L 4 KR 60/06 in jurisPR-SozR 5/2012 Anm. 4
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Kein Einwendungsausschluss wegen Überschreitung des Begutachtungsauftrages und der Prüffrist durch den MDK
Kommentierung der Entscheidung SG Berlin vom 11.01.2012 - S 36 KR 242/11 in jurisPR-SozR 11/2012 Anm. 2
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Klein. Stark. Schwarz nach Zahlen! Espresso-Kassen
Aufsatz zu Marktchancen kleinerer Krankenkassen im Überblick, in: dialoQ 08.2012, das magazin der casusQuo GmbH, S. 6 f.
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Verjährungshemmung durch MDK-Prüfung und Aufrechnung von Erstattungsforderungen von Krankenkassen nach Zahlung unberechtigter Vergütung stationärer Behandlungen
Kommentierung der Entscheidungen LSG Sachsen vom 16.05.2012 - L 1 KR 112/10 bis L 1 KR 116/10 in jurisPR-SozR 22/2012 Anm. 4
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KKInsoV - Eine große Unbekannte?
Aufsatz, der an Hand der Erfahrungen mit der KKInsoV Auslegungsbedürftigkeiten aufzeigt und die Qualität der Verordnung bewertet, in: KrV 2013, S. 12 ff
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Anschubfinanzierung für Verträge zur Integrierten Versorgung
Kommentierung der Entscheidungen SG Marburg vom 26.09.2012 - S 12 KA 967/09 in jurisPR-SozR 08/2013 Anm. 4
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Kriterien für die Höhe der Entschädigung eines medizinischen Sachverständigen
Kommentierung der Entscheidung LSG Schleswig-Holstein vom 10.10.2012 - L 5 SF 36/10 KO in jurisPR-SozR 10/2013 Anm. 5
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Major Tom der Kliniken - Zur Rechtslage der Abrechnungsprüfung
Aufsatz zur kritischen Positionierung von Kliniken bei der Prüfung ihrer Abrechnungen durch Krankenkassen, in: dialoQ 11.2013, das magazin der casusQuo GmbH, S. 20 f.
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Herausforderungen für das System der Betriebskrankenkassen nach fehlgeschlagenen, rechtswidrigen Hilfeleistungen
Kommentierung der Entscheidung BSG vom 19.12.2012 - B 12 KR 29/10 R in jurisPR-SozR 24/2013 Anm. 1
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Regelungslücke der Fallpauschalenvereinbarung
Kommentierung der Entscheidung BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R in jurisPR-SozR 13/2014 Anm. 3
-
Schlichtungsausschüsse gem. § 17c Abs. 4 KHG in Frage gestellt
Kommentierung der Entscheidung LSG Bayern vom 25.06.2014 - L 5 KR 124/14 R in jurisPR-SozR 19/2014 Anm. 5
-
Verjährungsverkürzung für Krankenkassen und Krankenhäuser
Kommentierung der Entscheidung SG Mainz vom 24.06.2014 - S 3 KR 518/11 R in jurisPR-SozR 1/2015 Anm. 4
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Versagung einer Satzungsgenehmigung durch das BVA
Kommentierung der Entscheidung LSG Hessen vom 15.05.2014 - L 1 KR 56/13 KL in jurisPR-SozR 4/2015 Anm. 4
Mandats-Maximen
Das können Sie erwarten - dafür steht die Kanzlei:
Rat & Tat
Ein Mandat ist Auftrag zu rechtsanwaltlicher Leistung, nicht nur Beratung. Wo gewünscht und angezeigt, gibt es neben rechtsanwaltlichem Rat auch rechtsanwaltliche Tat: Organisation, Vorbereitung und Teilnahme an Besprechungen oder Verhandlungen mit der Erstellung von Vermerken oder Protokollen.
Expertise & Effizienz
Nur hinreichende Expertise erlaubt effiziente Fallbearbeitung. Der Aufwand für die Problemlösung muss in vernünftigem Verhältnis zur Tragweite des Problems stehen.
Sorgfalt & Präzision
Die Qualität rechtsanwaltlicher Tätigkeit hängt vom Grad der Sorgfalt ab. Das gilt bei der Sachverhaltsermittlung wie bei der Prüfung der Rechtslage. Diese zeigt sich sodann in der Präzision mündlicher und schriftlicher Ausführungen.
Struktur & Stringenz
Um Probleme einer Lösung zuzuführen, empfiehlt sich strukturiertes und stringentes Vorgehen. Darauf wird geachtet.
direkt & geradeaus
Was ich sage, meine ich. Was ich meine, sage ich. Das gilt heute, morgen und auch übermorgen, nicht heute so und morgen anders. Und im Übrigen auch, wenn Aussagen Korrekturen erfordern.
prägnant & klar
Gute Regelungen und Schriftsätze sind nicht verklausuliert. Es wird prägnant und klar formuliert, damit jeder versteht, was gemeint ist.
kurz & bündig
Rechtsanwendung erfordert die Konzentration auf das Wesentliche. Schriftliche Darstellungen wie Schriftsätze und Verträge folgen diesem Prinzip: Sie sind kurz und bündig.
Konfliktvermeidung & -lösung
Rechtsanwaltliche Tätigkeit zur Lösung eines akuten Konfliktes ist gut. Besser ist die Vermeidung von Konflikten durch rechtsanwaltliche Tätigkeit. Optimale Verträge sind ein Beispiel dafür.
Verhandlungs- & Prozessführung
Prozessführung ist ein Kerngeschäft rechtsanwaltlicher Tätigkeit; unter anderem.
Bestenfalls vorausgehend und mindestens so bedeutend ist eine kluge Verhandlungsführung; über Vertragsabschlüsse wie über Vergleiche.
Einigungs- & Streitkultur
Einigungen durch Vergleiche sind angemessen bei nachhaltigen Unklarheiten in der Sach- und Rechtslage.
Sonst ist die Führung eines Gerichtsverfahrens bewährt – und angezeigt zur Rechts- und Interessendurchsetzung. Dabei wird eine sachliche Streitkultur gepflegt; im Interesse aller Beteiligten.
Impressum
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Kammer
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Berufsregelungen
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),
Berufsordnung (BORA),
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG),
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft,
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Volltexte siehe www.bundesrechtsanwaltskammer.de
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